2. Bundesliga (D)

Hannover 96: Martin Kind bleibt vorerst Geschäftsführer

Hannover: Landgericht gibt Klage statt - Verein strebt Berufung an

Kind bleibt vorerst Geschäftsführer

Bleibt vorerst als Geschäftsführer der Management GmbH im Amt: Martin Kind.

Bleibt vorerst als Geschäftsführer der Management GmbH im Amt: Martin Kind. imago images/Joachim Sielski

In einem Zivilprozess hatte das Landgericht Hannover am Dienstag im Rechtsstreit zwischen Martin Kind und der Management GmbH von Hannover 96 zu befinden. Es ging um die Rechtmäßigkeit der kürzlichen Abberufung des 78-Jährigen als Geschäftsführer. Inhaltlich präsentierten die Streitparteien dabei wenig Neues. Bald geht der Zwist in die nächste Runde.

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Erneuter Teilerfolg für Martin Kind: Das Landgericht Hannover gab am Dienstag einer Klage des 78-Jährigen gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der Management GmbH, und damit auch der wichtigen Profi-Gesellschaften von Hannover 96, statt. Bereits wenige Tage nach seiner Abberufung hatte Kind per einstweiliger Verfügung seinen Verbleib auf den Posten zunächst gesichert. Die Richter unter Vorsitz von Carsten Peter Schulze beschieden nun erneut, dass der Profi-Boss seine Ämter weiterhin ausführen darf - aber ebenfalls nur vorerst.

Kind: Nur der Aufsichtsrat kann bestellen und abberufen

In dem sogenannten "Einstweiligen Verfügungsverfahren" hatte die 7. Kammer für Handelssachen über die vorläufige weitere Regelung bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren zu befinden. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der wichtigen Gesellschaften des Profifußballs in der "Hannover 96 GmbH & Co KGaA" Ende Juli hatte Martin Kind, am Dienstag nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend, bereits erfolgreich eingeklagt, die dringend notwendigen Geschäfte seines Zuständigkeitsbereichs weiterführen zu dürfen.

Seiner Auffassung nach kann nur der Aufsichtsrat der gemäß der 50+1-Regel dem Mutterverein gehörenden Management GmbH die Geschäftsführer bestellen und abberufen, nicht aber der Verein als solcher. Das Kontrollgremium, paritätisch besetzt mit gleichmäßig stimmberechtigten Vertretern des Vereins und der Kapitalseite um Kind, aber war bei dem Schritt außen vor gelassen worden. Der Verein wiederum, in der Verhandlung vertreten unter anderem durch Aufsichtsratschef Ralf Nestler, berief sich darauf, eine Abberufung im Einzelfall und aus "wichtigem Grund" auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats veranlassen zu können.

Das Gericht wird nun weiter beschäftigen, ob der Tatbestand des "wichtigen Grundes" mit dem Nichtbefolgen Weisungen des Vorstands durch Martin Kind gegeben ist. Dazu machten die Vereinsvertreter inhaltlich keine neuen stichhaltigen Angaben. Kinds Anwälte argumentierten, dass seitens der Verfügungsbeklagten fälschlich zu sehr aus Vereinssicht argumentiert worden sei. Weder der Verein, noch die 50+1-Regel jedoch sei für das aktuelle Gerichtsverfahren relevant. Kind habe alle Geschäfte auf Grundlage der Verträge getätigt.

Dem hielten die Vertreter des Muttervereins entgegen, sehr wohl ein Weisungsrecht zu besitzen und dieses auch in den Statuten der DFL im Sinne der 50+1-Regel verankert sei: Damit sei der Geschäftsführer an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden.

Richtungsweisender Richterspruch

Nun steuert Kind zunächst weiter auf der Siegerstraße. Inwiefern weitere, womöglich bislang noch unbekannte Aspekte die Tendenz noch einmal verändern, bleibt offen. Der jetzt vollzogene Richterspruch gilt als richtungweisend für das ausführliche Hauptsacheverfahren, in dem das Landgericht schon in naher Zukunft und dann abschließend über die Rechtmäßigkeit der Vorgänge um die Abberufung urteilt. Die entsprechende Klageschrift für den Termin, der indes noch nicht bekannt ist, liegt bereits vor.

Von vornherein war davon auszugehen, dass eine unterlegene Partei sich nicht mit der Entwicklung zufriedengeben würde. Eine Fortsetzung des Zwists ließ, wenig überraschend, direkt nach Urteilsverkündung entsprechend kaum auf sich warten. Wie tief die Gräben innerhalb des Klubs inzwischen sind, zeigen die gegensätzlichen Bewertungen des jetzigen Urteils, die beide Seiten am Dienstagabend unabhängig voneinander veröffentlichten. Der Verein teilte mit, dass die Entscheidung wenige Stunden zuvor, so wörtlich, "nicht der Rechtsauffassung von Hannover 96" entspreche und eine Berufung angestrebt werde, dann vor dem Oberlandesgericht Celle, der nächsthöheren Instanz.

Kind sät Zweifel an seinen Gegenspielern

Gänzlich konträr dazu die offizielle Stellungnahme der Profi-Sparte: Das Landgericht habe zur Frage der Wirksamkeit der Abberufung Martin Kinds als Geschäftsführer eindeutig entschieden, dass der Hannover 96 e.V., vertreten durch seinen Vorstand, damit gegen die Satzung der Hannover 96 Management GmbH verstoßen habe. "Darüber hinaus wies das Landgericht im Rahmen der Urteilsverkündung ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Gesellschaftsrecht höher einzuordnen ist als das Verbandsrecht und somit auch 50+1-Fragen im Gesamtkontext des Rechtsstreits keine Rolle spielen", heißt es weiter.

Auch Kind selbst wird in der Mitteilung zitiert. Das Urteil sei im Sinne der Mitglieder des Hannover 96 e.V. und im Sinne des Profiunternehmens Hannover 96 zu begrüßen, so der Kommentar des Unternehmers. Und weiter: "Wir bedauern insbesondere das unnötige und nicht zu Ende gedachte Vorgehen von Vorstand und Aufsichtsrat des Hannover 96 e.V." Abschließend rückt Kind sogar offensiv in Zweifel, ob seine Gegenspieler in ihren Funktionen weiterhin tragbar sind: "Es stellt sich die Frage, ob ein Vorstand, der den Verein durch seine von Willkür geprägte Handlungsweise in große Gefahr gebracht hat, den Hannover 96 e.V. noch vertreten kann."

Selbst hoffe man, auf Grundlage der "klaren und sachlichen Entscheidung des Gerichts" Hannover 96 im Zwei-Säulen-Modell, bestehend aus Breitensport und Profifußball, erfolgreich weiterentwickeln zu können.

Michael Richter

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